§ 71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Notwendigkeiten für gesetzeskonformen Gebäudebetrieb und Energieeffizienz

  • Der § 71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) befasst sich u.a. mit der Pflicht zur Einrichtung eines Energiemonitorings in Verbindung mit einem Energiemanagementsystem gemäß der Norm DIN EN ISO 50001 (oder gleichwertig) in bestimmten Immobilien. Diese Regelung betrifft insbesondere Nichtwohngebäude ab ca. 4000 m² (im Gesetz: Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW).
  • Im Gesetzestext ist eine Umsetzung bis zum 31.12.2024 formuliert.
  • Durch die kontinuierliche Erfassung und Analyse von Energieverbrauchsdaten können Einsparpotenziale identifiziert und Effizienzmaßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dies führt zu einer langfristigen Reduzierung der Betriebskosten und zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Immobilien.
  • Mit der Umsetzung von § 71a GEG erfüllen die betroffenen Gebäudeeigentümer ihre Pflicht zur Etablierung eines Energiemanagementsystems, dies vermeidet Sanktionen und Bußgelder.
  • Wir stellen Ihnen einen externen Energiemanagementbeauftragten im Sinne des Gesetzes.

Wir unterstützen Sie beim initialen Aufbau eines Energiemanagementsystems und übernehmen die Auditierung (TÜV, DEKRA) in den Folgejahren.

GEG: § 71a GEG - Einzelnorm

GEG und DIN ISO 50001: GEG-Infoportal - Energiemanagement

 


 

 

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